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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Eigenbedarfskündigung auf Dauer ausgeschlossen
Leerstelle im Formularmietvertrag
05.02.2018 (GE 01/2018, S. 22) Lässt eine Klausel in einem Formularmietvertrag mehrere Auslegungen zu, gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders - also desjenigen, der das Formular vorgelegt hat, in der Regel also zu Lasten des Vermieters. Das musste jetzt die Käuferin einer vermieteten Eigentumswohnung nach einer Kündigung wegen Eigenbedarfs erfahren.
Der Fall: Der - mit dem früheren Eigentümer abgeschlossene - Formularmietvertrag enthielt folgende Klausel:
"Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an, deshalb sind Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Vermieters für … Jahr(e) ausgeschlossen."
Eine Zahl war in die Leerstelle nicht eingetragen. Die Käuferin der Wohnung kündigte wegen Eigenbedarfs, den das Amtsgericht nicht für plausibel und für nicht ausreichend begründet hielt. Das Landgericht Berlin wies die Berufung mit einer weitergehenden Begründung zurück.

Das Urteil: Die 65. Kammer meinte, das Amtsgericht habe zwar die Anforderungen an die Darlegung des Eigennutzungswunsches überspannt. Hier sei jedoch die Eigenbedarfskündigung aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen auf Dauer ausgeschlossen. Die nicht ausgefüllte Leerstelle könne entweder so ausgelegt werden, dass eine Eigenbedarfskündigung überhaupt nicht ausgeschlossen sei, wie auch - entgegengesetzt -, dass sie auf Dauer ausgeschlossen sei. Beide Interpretationen seien möglich, so dass zu Ungunsten der Vermieterin ein Kündigungsausschluss auf Dauer anzunehmen sei.

Anmerkung der Redaktion: Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Mietvertragsformulare sorgfältig auszufüllen sind. Auch bei vergleichbaren Fällen ("Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter - der Mieter"), in denen keine Streichung vorgenommen worden war, wurde der Vertrag zu Ungunsten des Vermieters ausgelegt (LG München, WuM 1985, 62).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2018, Seite 54 und in unserer Datenbank.


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