Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Keine Mietminderung wegen bloßer optischer Beeinträchtigungen
Müllplatzverlegung an die Wohnung
08.01.2018 (GE 23/2017, S. 1434) Wenn sich das Umfeld des Mieters negativ verändert, kann das einen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen, sofern es sich um eine erhebliche Veränderung handelt, die für den Mieter unzumutbar ist, und womit er nicht rechnen musste. Eine bloße optische Beeinträchtigung durch Verlegung des Müllplatzes – ohne dass damit erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen verbunden sind – stellt dagegen eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dar.
Der Fall: Der Vermieter hatte den Hof der Wohnanlage baulich und gärtnerisch neu gestaltet und dabei die Mülltonnen (Graue Tonnen, Papiertonnen und Biomülltonnen) 10 m vor der Erdgeschosswohnung eines Mieters aufstellen lassen. Dieser fühlte sich beeinträchtigt und minderte die Miete um 10 %. Die Zahlungsklage des Vermieters war begründet.

Das Urteil: Nach Durchführung eines Ortstermins stellte das Amtsgericht Brandenburg fest, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliege, die der Mieter als zumutbar hinzunehmen habe. Eine erhebliche Geräusch- oder Geruchsbelästigung sei nicht nachgewiesen, zumal gewisse Beeinträchtigungen für den Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnanlage zum allgemeinen Lebensrisiko gehörten. Wegen der unerheblichen Minderung der Tauglichkeit müsse daher eine Mietminderung ausscheiden.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1475 und in unserer Datenbank


Links: