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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Urteilsberichtigung ohne Einfluss auf Berufungsfrist
Kläger und Beklagte verwechselt
07.08.2017 (GE 13/2017, S. 753) Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil durch nachfolgenden Beschluss berichtigt wird.
Der Fall: Die Klägerin verlangte von der Beklagten Rückzahlung von 76.898 € Miete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannte die Beklagte die Klageforderung an, woraufhin das Landgericht ein Anerkenntnisurteil erließ, dessen Tenor zu Ziffer 1 lautete: „Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 76.898 € zu zahlen.“ Nach Ziff. 2 des Tenors hatte die Beklagte, der das Urteil am 17. Dezember 2014 zugestellt worden war, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Tenor berichtigt hatte, legte die Beklagte nach der am 22. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Berichtigungsbeschlusses mit einem am 20. Februar 2015 beim OLG Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung ein. Das OLG verwarf die Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig.

Die Entscheidung: Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung erfordere. Der angefochtene Beschluss verletze die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit habe auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist nur dann Einfluss, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so etwa dann, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lasse oder ergebe, dass überhaupt ein Rechtsmittel gegeben sei. So liege der Fall hier nicht, weil es sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt habe, der für die Beklagte aufgrund des Sitzungsprotokolls und der Akten ohne Weiteres erkennbar gewesen sein musste. Deshalb habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 17. Dezember 2014 begonnen, so dass die Berufung vom 20. Februar 2015 verspätet und damit unzulässig sei.

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