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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wirksame Übertragung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
Öffentlich geförderte Jugendhilfe
28.07.2017 (GE 12/2017, S. 695) Ob Instandhaltung und Instandsetzung formularmäßig wirksam auf den Geschäftsraummieter übertragen werden können, ist umstritten. Handelt es sich jedoch um einen Nutzungsvertrag im Rahmen öffentlich geförderter Kinder- und Jugendhilfe, durch den die Räumlichkeiten entgeltfrei überlassen werden und der Nutzer nur die Betriebskosten zu tragen hat, soll eine entsprechende Regelung wirksam sein, so das Kammergericht.
Der Fall: Das Land Berlin hatte dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Träger der freien Jugendhilfe vor mehreren Jahren aufgrund eines Nutzungsvertrages Räumlichkeiten überlassen. Nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, die Ursache für einen aufgetretenen Wasserschaden festzustellen und diesen zu beseitigen, nahm der Kläger die entsprechenden Arbeiten vor und verlangt nunmehr Ersatz der hierfür entstandenen Kosten aufgrund einer Regelung im Nutzungsvertrag, wonach der Beklagte „alle Verpflichtungen, die ihm als Eigentümer des Grundstückes oder Gebäudes obliegen würden, einschließlich der notwendigen Wartungen, Reparaturen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen“ übernahm. Eine Beschränkung dieser Pflichten der Höhe nach enthielt der Vertrag ebenso wenig wie eine Beschränkung auf die Risikosphäre des Mieters.

Die Entscheidung: Auf die Berufung des Klägers änderte das Kammergericht das klageabweisende Urteil des Landgerichts Berlin ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 7.200 €. 
Der Beklagte habe die im Vertrag übernommene Verpflichtung zur Instandsetzung verletzt und sei daher nach §§ 280, 281 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. § 6 Ziff. 4 Satz 3 des Nutzungsvertrages stelle sich zwar als vom Kläger aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Diese sei aber nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil es sich bei dem Nutzungsvertrag nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen Vertrag eigener Art im Rahmen der dem Beklagten gewährten öffentlichen Förderungsmittel handele.

Anmerkung der Redaktion: Die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 716 und in unserer Datenbank


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