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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Schadensersatz wegen überdimensionierter Wasserzähler
Nachwende-Prüfungspflicht der BWB
19.04.2017 (GE 07/2017, S. 386) Der Bundesgerichtshof (GE 2010, 762) hatte entschieden, dass ein überdimensionierter Wasserzähler mit entsprechend höherem Grundpreis jedenfalls bei Änderung des technischen Standards im Interesse des Kunden durch einen kleineren (tabellarische Übersicht über die Zählergrößen in GE 2010, 736) ersetzt werden müsse. Die Berliner Wasserbetriebe haben in GE 2010, 737 verlauten lassen, dass dies auf Wunsch des Kunden ständig so gehandhabt werde. In einer uns jetzt erst bekannt gewordenen Entscheidung des Kammergerichts aus dem Jahr 2015 wird festgestellt, dass auch ohne Antrag des Kunden in den Beitrittsgebieten eine solche Überprüfungspflicht der Wasserbetriebe besteht und der Kunde widrigenfalls den überhöhten Grundpreis als Schadensersatz geltend machen kann.
Der Fall: Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Lichtenberg verlangte Rückzahlung von überhöhten Entgelten für die Wasserversorgung mehrerer Jahre, da ein Wasserzähler der Größe Qn40 eingebaut worden sei, während die Größe Qn6 ausreichend gewesen sei. Sie meinte, die Wasserbetriebe hätten die überdimensionierte Größe vom ehemaligen Wasserversorger von Ost-Berlin nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Die Wasserbetriebe machten geltend, bei der turnusmäßigen Auswechslung seien sie nur auf Antrag des Kunden zur Überprüfung verpflichtet.

Das Urteil: Das Kammergericht gab der Zahlungsklage der Eigentümerin statt. Die Wasserbetriebe hätten hier keine Ermessensentscheidung gemäß § 315 BGB getroffen; ihr Rechtsvorgänger sei zu keiner vergleichbaren Ermessensausübung verpflichtet gewesen, da das Grundstück von öffentlichen Behörden genutzt wurde. Auch nach der Wende sei bei den turnusmäßigen Auswechslungen keine Prüfung der Größe vorgenommen worden. Spätestens bei der turnusmäßigen Auswechslung des Zählers im Jahr 2008 seien die Wasserbetriebe daher verpflichtet gewesen, eine erstmalige Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Antrag des Kunden sei dazu nicht erforderlich gewesen. Wegen der Unterlassung könnten die überzahlten Beträge als Schadensersatz zurückverlangt werden.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 415 und in unserer Datenbank


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