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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Teurer Schlüsselverlust
Kein Abzug „neu für alt“
24.03.2017 (GE 04/2017, S. 206) Verliert der Mieter den zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel, kann der teilweise Austausch der Anlage notwendig werden. Auf einen Abzug „neu für alt“ kann sich der Mieter grundsätzlich nicht berufen.
Der Fall: Weil der Mieter den zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hatte, ließ der Vermieter einen Teil der Anlage austauschen, wofür Kosten in Höhe von 1.266,04 € entstanden. Der Mieter zahlte lediglich 300 € und machte einen Abzug „alt für neu“ geltend.

Das Urteil: Das LG Berlin änderte das Urteil des AG-Pankow/Weißensee ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer 966,04 €. Ein Abzug komme nicht in Betracht, weil durch den Austausch von Teilen der Anlage weder deren Nutzbarkeit verbessert worden noch eine Verlängerung der Gesamtnutzungszeit zu erwarten sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 228 und in unserer Datenbank


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