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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Während der Trennungszeit kein Herausgabeanspruch
Ehewohnung bleibt Ehewohnung
17.03.2017 (GE 04/2017, S. 207 ) Wenn die Ehegatten sich getrennt haben, kann auf Antrag im Ehewohnungsverfahren bestimmt werden, dass die Wohnung einem Ehegatten zur Alleinnutzung überlassen wird. Das gilt auch, wenn ein Ehegatte Alleineigentümer der Wohnung ist; ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) kommt während der gesamten Trennungszeit – unabhängig von deren Dauer – nicht in Betracht, so der BGH unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung.
Der Fall: Der Antragsteller hatte 1999 ein Haus erworben, in dem er mit seiner Ehefrau (Antragsgegnerin) und den drei Kindern wohnte. Anfang 2006 trennte sich das Paar, er bezog ein von ihm 2004 erworbenes Haus, das ursprünglich als neues Familienheim vorgesehen war, und dessen Kaufpreis durch den Verkauf des alten aufgebracht werden sollte. Nachdem ein Verkauf und ein 2011 gestellter Antrag auf Zuweisung des vormaligen Familienheims zur Alleinnutzung gescheitert waren, verkaufte der Antragsteller das 2004 erworbene Haus und wohnt seitdem mit neuer Lebensgefährtin und drei kleinen Kindern zur Miete. Da die jüngste gemeinsame Tochter der Parteien die Schulausbildung beendet hat, verlangt er nun die Herausgabe des noch von der Antragsgegnerin bewohnten Anwesens, um dort mit seiner neuen Familie einzuziehen.

Die Entscheidung: Das Familiengericht Miesbach wies den Antrag zurück, das OLG München gab ihm statt. Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwarf den Antrag als unzulässig. Der BGH habe bereits unter Geltung der damaligen Hausratsverordnung entschieden, dass während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage des einen Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig sei. Hieran habe sich auch durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nichts geändert. Die Regelungen über die Ehewohnung entsprängen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe und entfalteten unter getrennt lebenden Ehegatten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderen Rechtsgründen. Die Einordnung als Ehewohnung hänge nicht davon ab, dass sich noch beide Ehegatten in der Wohnung aufhielten. Für den ausgezogenen Ehegatten müsse auch nach längerer Abwesenheit die Möglichkeit bestehen, in die Ehewohnung zurückzukehren, wenn etwa Belange des Kindeswohls dies erforderlich machten. Schließlich führe die Konzentration der Besitzregelung unter den Ehegatten auf das Verfahren nach § 1361 b BGB und der damit verbundene Ausschluss eines auf § 985 BGB gestützten Herausgabeverlangens auch im vorliegenden Fall nicht zu einer unverhältnismäßigen, die Sozialbindung überschreitenden Beschränkung des Eigentumsrechts. Der Antragsteller könne nach wie vor eine Wohnungszuweisung an sich im Verfahren nach §§ 200 ff. FamFG geltend machen. Eine Umdeutung des vorliegenden Antrags komme nicht in Betracht.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 225 und in unserer Datenbank


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