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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Abgeschliffene Dielen sind mit hochwertigem Parkett vergleichbar
Sondermerkmal im Berliner Mietspiegel
06.02.2017 (GE 01/2017, S. 26) Nach dem Berliner Mietspiegel 2015 ist ein Sondermerkmal bei hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertigem Bodenbelag anzunehmen. Abgeschliffene und versiegelte Dielen im Altbau wurden bisher nicht als gleichwertig angesehen.
Der Fall: Die Vermieterin hatte Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt; im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin war u. a. die Anwendung des Berliner Mietspiegels als Beweismittel streitig. Dabei war auch zu prüfen, inwieweit ein abgezogener Dielenfußboden wohnwerterhöhend ist.

Das Urteil: Die 65. Kammer zog den Mietspiegel als Beweismittel heran und meinte, auch ein abgezogener Dielenfußboden sei ein hochwertiger Bodenbelag, so dass ein Zuschlag von 0,56 €/m2 für dieses Sondermerkmal zu machen sei. Nach dem Interviewerhandbuch für den Berliner Mietspiegel 2015 komme ein moderner PVC-Boden als gleichwertiger Bodenbelag in Betracht. Nach heutigen Wohnvorstellungen der Mieter treffe das auch für einen Dielenfußboden in gepflegtem Zustand zu.

Anmerkung der Redaktion: Die Kammer hatte noch in ihrem Urteil in GE 2012, 1169 einen hochwertigen Bodenbelag verneint mit dem Hinweis, daran ändere nichts, dass abgezogene Dielen derzeit einem verbreiteten Geschmack folgend als modern bzw. schön bezeichnet werden. Dies entsprach der Rechtsprechung der 63. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2012, 63 S 36/12, BeckRS 2013, 2089; GE 2012, 271; GE 2008, 124) und der 62. Kammer (62 S 157/00 - Juris - in GE 2001, 770 nicht mit abgedruckt) und dem folgend der Rechtsprechung der Amtsgerichte, z. B. AG Charlottenburg (GE 2015, 457) und AG Mitte (BeckRS 2011, 15099). Um so bemerkenswerter jetzt die (begrüßenswerte) Kehrtwende.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 53 und in unserer Datenbank


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