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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Sichtschutz an Arztpraxis
Schriftzug „Zahnarzt“ ist keine Werbung
16.01.2017 (GE 24/2016, S. 1538) Im Geschäftsraummietverhältnis kann der Mieter verpflichtet sein, Versicherungen abzuschließen: aber nur dann, wenn die Klausel im Vertrag eindeutig ist. Eindeutig keiner Einwilligung des Vermieters bedarf das Anbringen von Sichtschutzfolien an den Fenstern der Arztpraxis.
Der Fall: Die Klägerin betreibt in den von der Beklagten gemieteten, im Erdgeschoss des Hauses liegenden Räumen eine Zahnarztpraxis. Nach dem Formularmietvertrag war die Klägerin verpflichtet, „ausreichende Versicherungen“ abzuschließen und den „Fortbestand der Versicherung“ auf Verlangen des Vermieters nachzuweisen. Die Klägerin machte mit der Klage Herabsetzung von Betriebskostenvorauszahlungen geltend. Der Beklagte (Vermieter) verlangte widerklagend von der Klägerin einen Nachweis über den Abschluss und Fortbestand einer Inventarversicherung sowie den Nachweis des Fortbestandes einer Feuer- und Wasserversicherung, einer Haftpflichtversicherung sowie einer Betriebshaftpflichtversicherung. Zusätzlich verlangte die Beklagte von der Klägerin die Entfernung der von ihr an den Fenstern angebrachten Sichtschutzfolien; diese enthalten den Namen der Klägerin, den Zusatz „Zahnarztpraxis“ sowie zwei skizzierte Zähne. Das LG Duisburg gab der Klage statt und wies die Widerklage der Beklagten ab.

Die Entscheidung: Die Beklagte legte Berufung ein, nahm diese jedoch nach Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf zurück. Ein Anspruch auf Nachweis des Abschlusses der Versicherungen bestehe nicht; die Klausel im Mietvertrag lasse nicht erkennen, welche Versicherungen von der Klägerin abgeschlossen werden sollten; sie sei intransparent und deshalb unwirksam. Ein Anspruch auf Beseitigung der Folien bestehe nicht. Zum einen seien die Fenster mitvermietet, zum anderen handele es sich nicht um Werbung, sondern um eine Vorrichtung zum Schutz der Patienten vor Blicken von außen. Die Regelung im Mietvertrag, wonach „sonstige Vorrichtungen zu Verkaufs- oder Werbezwecken“ von der schriftlichen Einwilligung der Beklagten abhängig seien, greife für die angebrachte Folie nicht. Eine werbende Aussage enthalte der Folienaufdruck nicht, vielmehr würden sich die Angaben auf das beschränken, was auch auf einem Klingelschild stehen könnte.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1565 und in unserer Datenbank


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