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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mieter klagt auf Erteilung der Tierhaltungserlaubnis
Gebührenstreitwert 
19.12.2016 (GE 22/2016, S. 1415) Klagt der Mieter auf Erlaubnis zur Tierhaltung, kommt es für die Bemessung des Gebührenstreitwerts auf die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters an. 
Der Fall: Der Mieter klagte auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tierhaltung. Das Amtsgericht setzte den Gebührenstreitwert auf 1.000 € fest. Dagegen legte der Vermieter Beschwerde ein.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 65 (Einzelrichter), änderte den Beschluss ab und setzte den Streitwert auf 500 € fest. Die Bemessung des Wertes folge aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Zu berücksichtigen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters. Zu Recht weise der Vermieter darauf hin, dass der Hund für den Mieter selbst keine Bedeutung habe, sondern nur vermittelt über die Tochter, die er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen möchte. Dieses geringe, zudem nur zeitlich begrenzte Interesse des Mieters rechtfertige nur einen Wert in der in der Beschwerdeentscheidung festgesetzten Höhe.

Anmerkung: In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des LG Berlin vom 16. April 2015 - 67 S 92/15, GE 2015, 1032 (bei Tierhaltung „Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600 €“) mit weiteren Rechtsprechungshinweisen (auch zu gegenteiligen Auffassungen) in GE 2015, 1002 hingewiesen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1444 und in unserer Datenbank


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