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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


„Musterfall“ einer Wohnungsrückgabe
Wände orange, Schlüssel weg, Müll da
05.12.2016 (GE 22/2016, S. 1415) Klebt der Mieter eine dunkelbraune Mustertapete, muss das der Vermieter bei Rückgabe ebenso wenig hinnehmen wie in orangefarbener Wischtechnik gestaltete Räume. Verlorene Schlüssel berechtigen zum Schlossaustausch, für zurückgelassenen Müll muss der Mieter ebenso zahlen wie für Reinigungsarbeiten. Räumt nur einer von mehreren rechtzeitig, haften alle für die (u. U. höhere) Nutzungsentschädigung.
Der Fall: Das Mietverhältnis war beendet; eine Mitmieterin zog zunächst nicht aus und erhielt eine Räumungsfrist von der Vermieterin. Die Vermieterin verlangte nach über einem Jahr Nutzungsentschädigung einschließlich der Betriebskostenvorschüsse bis zum Auszug der Mitmieterin sowie u. a. Schadensersatz wegen eines verlorenen Schlüssels, unüblicher Raumgestaltung und notwendiger Reinigung – ein Musterfall.

Das Urteil: Das LG Berlin verwies auf den BGH, wonach mehrere Mieter als Gesamtschuldner für die Räumung haften – zieht nur einer aus, können alle auf Nutzungsentschädigung in Anspruch genommen werden. Auch die Schadensersatzansprüche seien gerechtfertigt. Das Kleben dunkelbrauner Mustertapete sei eine Sachbeschädigung, ebenso die Bearbeitung der Wand mit einer orangefarbenen Wischtechnik. Für den Schließzylinderaustausch müsse auch gehaftet werden, weil ein Schlüssel nicht zurückgegeben wurde, ebenso für die Müllentsorgung und die Reinigung der nur teilgeräumten Wohnung. Eine lesenswerte Alltagsentscheidung. 

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1444 und in unserer Datenbank


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