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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gerichtsvollzieher ist frei in der Wahl der Zustellungsart
Keine Weisung durch den Gläubiger
21.10.2016 (GE 19/2016, S. 1182) Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) führt der Gerichtsvollzieher selbst aus oder beauftragt die Post damit. Letztere ist billiger, weswegen manche Gläubiger (als Herr des Verfahrens) diese Zustellungsart vorschreiben wollen.
Der Fall: Die sparsame Gläubigerin aus Ettlingen erteilte der Gerichtsvollzieherin den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft und Verhaftung mit der ausdrücklichen Weisung, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen. Die Gerichtsvollzieherin kam dem nicht nach und rechnete trotzdem Kosten für die persönliche Zustellung ab. Erinnerung, Beschwerde und weitere Beschwerde waren erfolglos.

Der Beschluss: Das OLG Karlsruhe verwies darauf, dass der Gerichtsvollzieher die Art der Zustellung nach seinem Ermessen auswählen dürfe. Der entgegenstehenden Auffassung, wonach der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers zu befolgen habe, sei nicht zu folgen.
Auch sei die Zustellung per Post nicht der Regelfall. Vielmehr stehe dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zu, an dessen Ausübung wegen des Charakters eines Massenverfahrens keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürften. Hier habe die Gerichtsvollzieherin auch ihr Ermessen ausgeübt und auf die nicht hinreichende Qualität der Postzustellungen hingewiesen.
Aus der Parteiherrschaft im Zwangsvollstreckungsverfahren folge nicht, dass die Art der Durchführung der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliege. Vielmehr sei der Gerichtsvollzieher ein selbständiges Organ der Rechtspflege.

Anmerkung der Redaktion: So im Ergebnis auch AG Limburg und AG Lichtenberg DGVZ 2014, 204, 205.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1219 und in unserer Datenbank


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