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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Mögliche Schäden oder Wertminderung sind maßgeblich
Beschwerdewert für Unterlassungsklage
03.10.2016 (GE 18/2016, S. 1119) Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt bei einer abgewiesenen Klage auf Unterlassung ein Wertinteresse des Klägers von mehr als 20.000 € voraus. Die Darlegung der Kosten einer möglichen Abhilfemaßnahme genügt dafür nicht.
Der Fall: Der beklagte Grundstücksnachbar der Kläger, deren Grundstück tiefer liegt als das der Beklagten, hatte zu einem an beide Grundstücke rückwärtig angrenzenden Gelände eine Aufschüttung vorgenommen; die Kläger haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche mit einer Bodenerhöhung und Mauern aus L-Steinen versehen. Die Kläger machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Aufschüttung Regenwasser entlang der rückwärtigen Grenze auf ihr Grundstück geleitet werde und sich bei massivem Niederschlag sammele. Sie verlangen die teilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von Oberflächenwasser über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen. AG und LG hatten die Klage abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde für die Revision war erfolglos.

Der Beschluss: Der BGH verwies darauf, dass maßgeblich für die Beschwer von mehr als 20.000 € das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Störung sei, das hier nicht ausreichend dargelegt sei. Insbesondere reiche nicht das Angebot über aufwendige Bauarbeiten mit einer Terrassenüberdachung aus, da eine weniger aufwendige Form der Abdichtung in Betracht komme. Das Interesse der Kläger an der Verhinderung der Einwirkungen richte sich vielmehr nach der Höhe der möglichen Schäden oder einer Wertminderung ihres Grundstücks, wozu nichts vorgetragen sei.

Anmerkung der Redaktion: Eine grundsätzliche Pflicht des Eigentümers, den Ablauf des Niederschlagswassers auf das Nachbargrundstück zu verhindern, gibt es nicht. Anders ist es nur, wenn er bauliche Anlagen auf seinem Grundstück errichtet, die dafür ursächlich sind, dass dem Nachbargrundstück vermehrt Niederschlagswasser zugeführt wird. Das gilt dann auch für einen unterirdischen Wasserzufluss (BGH - V ZR 168/14 -, NZM 2015, 795).

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