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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wegerecht für jeweiligen neu hinzukommenden Wohnungseigentümer
Mehrere Vormerkungen erforderlich
23.09.2016 (GE 17/2016, S. 1067) Soll ein Grundstück mit einem Gehrecht für den jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks belastet werden, kann dies durch eine Vormerkung gesichert werden, auch bei mehreren Berechtigten als Gesamtgläubiger. Beim Vertrag zugunsten Dritter sind allerdings mehrere Vormerkungen erforderlich.
Der Fall: Die Grundstückseigentümerin hatte sich nach Aufteilung in Wohnungseigentum vom Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Gehrecht auch zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer versprechen lassen. Zur Sicherung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit sollte eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, wonach für den aufteilenden Eigentümer nur eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit möglich sei; es half einer Beschwerde nicht ab.

Der Beschluss: Das Kammergericht hob die Zwischenverfügung schon aus formalen Gründen auf, da das Grundbuchamt nicht berechtigt sei, das einzutragende dingliche Recht durch ein anderes Recht zu ersetzen. Es sei auch nicht zutreffend, dass hier nur eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zulässig sei. Der aufteilende Eigentümer und die zukünftigen Wohnungseigentümer, die durch Vertrag zugunsten Dritter berechtigt werden, seien jedoch keine Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB. Die jeweiligen Ansprüche des Versprechensempfängers und des Dritten könnten nur durch jeweils eine eigene Vormerkung gesichert werden.

Anmerkung der Redaktion: Die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) haben beide denselben Inhalt und können also ein Wegerecht sichern. Ein Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit kann auch zugunsten Dritter vereinbart werden, und für diesen kann eine Vormerkung eingetragen werden, aber eben nur aufgrund einer besonderen Bewilligung neben der Vormerkung für den Versprechensempfänger.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1090 und in unserer Datenbank