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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


BSR haftet bei Amtspflichtverletzung – aber nicht immer
Winterdienst als hoheitliche Aufgabe
07.09.2016 (GE 16/2016, S. 1009) Wer seine Streupflicht nicht erfüllt, haftet bei einem Glatteisunfall auf Schadensersatz, auch wenn jemand auf einem Teil des Gehwegs stürzt, der üblicherweise nicht geräumt wird (KG GE 2015, 1459). Anders aber, wenn sich der Unfall in der räumlich abgetrennten Umgebung ereignet, für die keine Streupflicht bestand.
Der Fall: Der Arbeitnehmer des Klägers (Land Berlin) war von seinem Kollegen auf einer schnee- und eisglatten Parkplatzzufahrt abgesetzt worden und dort ausgerutscht. Zum Winterdienst für den Parkplatz (nicht aber für die Zufahrt) war die BSR verpflichtet, die einen Subunternehmer eingesetzt hatte, der jedoch seiner Streupflicht nicht nachgekommen war.
Der Kläger machte auf ihn übergegangene Ansprüche für Lohnfortzahlungen gegen die BSR aus Amtspflichtverletzung geltend.

Das Urteil: Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte. Zwar sei dessen Begründung (überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten) nicht tragfähig, wie der BGH festgestellt habe. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei auch eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer des Klägers, wobei hier jedoch dem Geschädigten die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht zugute kämen. Anders als im Fall, den der 7. Senat des Kammergerichts entschieden habe, könne nicht vermutet werden, dass bei Erfüllung der Streupflicht der Geschädigte den „gestreuten Pfad“ benutzt hätte. Hier habe sich der Geschädigte jedoch an einer in keinem Fall streupflichtigen Stelle eines Parkplatzes absetzen lassen, so dass angenommen werden könne, dass der Schaden auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 1027 und in unserer Datenbank


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