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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Das Leerstandsrisiko trägt der Vermieter
Abwälzung auf Geschäftsraummieter
24.08.2016 (GE 15/2016, S. 925) Zu den wesentlichen Grundgedanken des Betriebskostenrechts gehört die Feststellung, dass das Leerstandsrisiko bei der Umlegung der Betriebskosten vom Vermieter zu tragen ist. Eine formularmäßig vorgenommene Überbürdung auf den Mieter ist daher unwirksam.
Der Fall: Der Geschäftsraummietvertrag enthielt die formularmäßige Regelung, wonach eine Umlage der Betriebskosten nach dem Verhältnis der Mietfläche zu den tatsächlich vermieteten Flächen im Objekt erfolgen sollte. Die auf dieser Grundlage berechneten Nachzahlbeträge für 2009 und 2010 in Höhe von 36.637,92 € beglich die Beklagte unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht.

Die Entscheidung: Das LG Berlin wies die Klage ab, die Berufung hatte nur in Höhe von 3.836,16 € Erfolg. Die Umlagevereinbarung sei zwar hinsichtlich des Umlagemaßstabes unwirksam, weil das Leerstandsrisiko in Bezug auf die verbrauchsunabhängigen Kosten vollständig auf die Beklagte übertragen worden sei, was diese unangemessen benachteilige. Das habe jedoch nicht zur Folge, dass überhaupt keine Betriebskosten zu entrichten seien. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei vielmehr davon auszugehen, dass eine Umlage im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche vorgenommen werden müsse. Auf dieser Grundlage ergebe sich der zuerkannte Betrag.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 971 und in unserer Datenbank


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