Recht → Miet- & Zivilrecht
Kein Notwegerecht für bequemes Parken
Haus über Treppe erreichbar
22.08.2016 (GE 15/2016, S. 947) Grundsätzlich gehört es zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks, es mit dem eigenen Auto anzufahren. Bis vor den Eingangsbereich des Gebäudes muss man allerdings nicht fahren können.
Der Fall: Das Haus der Kläger war über eine Treppe von der Straße aus zu erreichen; seit über 30 Jahren nutzten sie eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um einen Parkplatz an ihrem Haus zu erreichen. Als es zu Streitigkeiten mit den Nachbarn gekommen war, wurde ihnen die Benutzung dieser Zufahrt untersagt. Die Klage auf Einräumung eines Notwegrechts war erfolglos.
Das Urteil: Der BGH verwies darauf, dass nicht verlangt werden könne, mit dem Auto unmittelbar an das Haus heranzufahren. Es reiche vielmehr aus, wenn der Eingangsbereich über die Treppe zugänglich sei. Auf persönliche Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers komme es nicht an, also auch nicht auf sein Lebensalter. Wenn die Treppe für den Transport von Waren nicht mehr geeignet sei, obliege es den Klägern, den Zugang über die Treppe ordnungsgemäß herzurichten. Der Unterlassungsanspruch der Nachbarn sei auch nicht verwirkt, selbst wenn die Zufahrt über das Nachbargrundstück jahrzehntelang ohne Widerspruch geduldet worden sei. Jede Zufahrt sei vielmehr eine Eigentumsverletzung und könne deshalb ohne besondere Begründung verhindert werden.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 968 und in unserer Datenbank
Das Urteil: Der BGH verwies darauf, dass nicht verlangt werden könne, mit dem Auto unmittelbar an das Haus heranzufahren. Es reiche vielmehr aus, wenn der Eingangsbereich über die Treppe zugänglich sei. Auf persönliche Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers komme es nicht an, also auch nicht auf sein Lebensalter. Wenn die Treppe für den Transport von Waren nicht mehr geeignet sei, obliege es den Klägern, den Zugang über die Treppe ordnungsgemäß herzurichten. Der Unterlassungsanspruch der Nachbarn sei auch nicht verwirkt, selbst wenn die Zufahrt über das Nachbargrundstück jahrzehntelang ohne Widerspruch geduldet worden sei. Jede Zufahrt sei vielmehr eine Eigentumsverletzung und könne deshalb ohne besondere Begründung verhindert werden.
Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 968 und in unserer Datenbank
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