Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Eine Treppe vor dem Fahrradraum wirkt nicht wohnwertmindernd
Für einige Mieter unbenutzbar
05.08.2016 (GE 14/2016, S. 894) Dass der im Haus vorhandene Fahrradabstellraum nur über eine Treppe erreicht werden kann, führt noch nicht dazu, dass das nach den Berliner Mietspiegeln wohnwertmindernde Merkmal„keine Fahrradabstellmöglichkeit“ vorliegt. Dass der Fahrradabstellraum nicht von jedem Mieter genutzt werden kann, der ein Fahrrad besitzt, weil z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sein werden, das Fahrrad eine Treppe hinunter zu tragen, reicht nicht aus.
Der Fall: Der Vermieter verlangt Zustimmung zur Mieterhöhung. Streitig ist, ob das wohnwertmindernde Merkmal„keine Fahrradabstellmöglichkeit“ (Merkmalgruppe 4 [Gebäude] der Orientierungshilfe zum Mietspiegel 2015) vorliegt. Das Gebäude verfügt über einen – nicht abschließbaren – Kellerraum in Gestalt des Durchgangs vom Keller zum Hof, der zum Abstellen von Fahrrädern nutzbar, jedoch nur über eine Treppe zu erreichen ist Das AG sah darin „keine Fahrradabstellmöglichkeit“. Dagegen ging der Vermieter in die Berufung.

Das Urteil: Das LG Berlin, ZK 63, änderte das angefochtene Urteil teilweise ab. Zu dem Merkmal der Fahrradabstellmöglichkeit ging die Kammer auf ihre Rechtsprechung zum wohnwerterhöhenden Merkmal des abschließbaren Fahrradabstellraums (z. B. GE 2014, 1653) ein. In diesen Entscheidungen zum Mietspiegel 2013 und 2015 sei festgehalten worden, dass die Erreichbarkeit über eine Treppe dem Vorliegen des Merkmals nicht entgegenstehe. Selbiges gelte erst recht für das Merkmal der fehlenden Fahrradabstellmöglichkeit. Dass der Raum, der nur über eine Treppe zu erreichen sei, nicht für jeden Mieter mit einem Fahrrad nutzbar sei, da z. B. ältere Menschen oder kleinere Kinder nicht in der Lage sind, ein Fahrrad eine Treppe hinunter zu tragen, spreche nicht für das Vorliegen des wohnwertmindernden Merkmals.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 914 und in unserer Datenbank)


Links: