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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Wohnungstür des Nachbarn eingeschlagen
Fristlose Kündigung wegen eines Racheaktes gegenüber Mitmietern
18.07.2016 (GE 13/2016, S. 821) Repressalien des Mieters – im konkreten Fall wurde die Wohnungstür eines anderen Mieters eingeschlagen – gegenüber einem Nachbarn zur Vergeltung einer Aussage des Nachbarn im Zusammenhang mit einem von dem Vermieter geführten Räumungsrechtsstreit rechtfertigen auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Der Fall: Der Vermieter (Kläger) hatte einer Mieterin außerordentlich fristlos ohne vorherige Abmahnung gekündigt, weil sie gemeinsam mit einem weiteren Mieter die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hatte, um diese so für ihre Aussage in einem vom Kläger auch gegen diesen weiteren Mieter geführten Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen.
Das AG hatte der Räumungsklage stattgegeben. Das LG beurteilte die Sache genauso.

Der Beschluss: Die fristlose Kündigung (gem. §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB) sei berechtigt, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der nachhaltigen Störung des Hausfriedens nicht zuzumuten gewesen.
Dass die Beklagte gemeinsam mit einem anderen gekündigten Mieter die Wohnungstür ihrer Nachbarn eingeschlagen hätte, um diese so für ihre Aussage in einem vom Kläger gegen den Mittäter geführten – weiteren – Räumungsrechtsstreit zur Rechenschaft zu ziehen, sei eine gravierende Pflichtverletzung. Das auf Vergeltung und Einschüchterung der Wohnungsnachbarn gerichtete Handeln der Beklagten sei nicht nur strafbar, sondern widerspreche auch sämtlichen Grundregeln gegenseitiger Rücksichtnahme, die das Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus überhaupt erst erträglich machten. Die Beklagte habe vorsätzlich und als Mittäterin des Mitmieters gehandelt.
Nicht entschieden werden müsse, ob eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte fristlose Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedürfe, denn eine solche wäre hier jedenfalls entbehrlich gewesen, da die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil durch das Fehlverhalten der Beklagten die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert gewesen sei, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 868 und in unserer Datenbank)


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