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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Räumungsverpflichtung als Vertragsstrafe?
Zahlungsrückstand des Mieters
22.06.2016 (GE 11/2016, S. 691) Verpflichtet sich der Mieter in einem gerichtlichen Vergleich für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung zur Räumung, liegt darin kein – unzulässiges – Vertragsstrafe- versprechen.
Der Fall: Die beklagte Vermieterin hatte das Mietverhältnis mit der Klägerin wegen eines Zahlungsrückstandes von über 4.000 € bei einer monatlichen Miete von 454,26 € gekündigt und Klage auf Räumung und Zahlung erhoben. Vor dem AG Schöneberg schlossen die Parteien einen sog. Räumungsvergleich, in dem sich die Klägerin zur ratenweisen Zahlung der Rückstände und zur Räumung für den Fall verpflichtete, dass sie mit der Zahlung einer Rate länger als zehn Tage in Verzug geriet.
Nachdem die Klägerin mit der Ratenzahlung in Verzug geraten war, betrieb die Beklagte die Räumungsvollstreckung. Die Klägerin hielt die Räumungsverpflichtung für unwirksam und erhob Vollstreckungsabwehrklage.
Das Urteil: Das AG Schöneberg wies die Klage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalte der Räumungsvergleich kein unzulässiges Vertragsstrafe versprechen i. S. d. § 555 BGB. Zwar fiele hierunter auch der Verzicht auf eigene Rechte. Hier hätte aber nicht die Klägerin auf irgendwelche Rechte verzichtet, sondern – auflösend bedingt – die Beklagte, die den bestehenden Räumungsanspruch unter bestimmten Bedingungen nicht weiter verfolgen wollte. Verfallklauseln dieser Art seien grundsätzlich wirksam.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 725 und in unserer Datenbank)


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