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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Gewöhnlicher Baulärm ist hinzunehmen
Modernisierung: „Übliche Verfahren“
20.05.2016 Handelt es sich bei Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten um übliche Verfahren zur Anbringung einer Wärmedämmerung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten, sind die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen gewöhnlichen Arbeiten als ortsüblich hinzunehmen.
Der Fall: Der Vermieter brachte im Außenbereich eine Wärmedämmung an. Der Mieter wollte das mit einer einstweiligen Verfügung verhindern. Die Parteien erklärten im Verfügungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Schöneberg die Hauptsache für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das Amtsgericht legte dem Verfügungskläger (Mieter) die Kosten des Rechtsstreits auf (Beschluss vom 30. November 2015 - 106 C 341/15, GE 2016, 68). Gegen den Beschluss legte der Mieter sofortige Beschwerde ein.

Der Beschluss: Das LG Berlin, ZK 63 (Einzelrichter), wies die sofortige Beschwerde zurück. Erfolglos verweise der Mieter auf den Lärmpegel der Arbeiten, von dem er behauptete, er habe die öffentlich-rechtlichen Grenzwerte nicht eingehalten. Denn bei den beschriebenen Arbeiten des Vermieters handele es sich um übliche Verfahren zur Anbringung von Wärmedämmung durch Aufstellen eines Gerüstes und Andübeln der Dämmplatten. Die mit zeitweise erhöhten Einwirkungen verbundenen Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten seien jedoch nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichfalls als ortsüblich hinzunehmen

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 590 und in unserer Datenbank)


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