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Recht  →  Miet- & Zivilrecht


Kein Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag
Nachmieter gestellt
04.05.2016 (GE 07/2016, S. 429) Hat der Mieter selbst ordentlich gekündigt und ist nur noch für die Dauer der dreimonatigen Regelkündigungsfrist zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, handelt der Vermieter grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er den Mieter nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlässt, auch wenn dieser geeignete Nachmieter benannt hat.
Der Fall: Die Kläger (Mieter) hatten mit Schreiben vom 24. September 2014 die Kündigung erklärt und unter Benennung mehrerer Nachmieter um Beendigung des Mietverhältnisses bereits zum Ablauf des 31. Oktober 2014 gebeten, was die Vermieterin ablehnte. Die Kläger verlangen Auszahlung des Kautionsguthabens, die beklagte Vermieterin hatte Aufrechnung mit den nicht gezahlten Mieten für November und Dezember 2014 erklärt. Das AG hat die Klage auf Kautionsrückzahlung abgewiesen, weil der Anspruch aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen sei. Die Berufung der Mieter blieb ohne Erfolg.

Das Urteil: Der Vermieterin habe die Miete auch für die Monate November und Dezember 2014 zugestanden. Sie sei aus Gründen von Treu und Glauben nicht zur vorfristigen Entlassung der Kläger aus dem Mietverhältnis verpflichtet gewesen.
Es bedürfe im konkreten Fall allerdings keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter bei einem langfristigen Kündigungsausschluss nach Treu und Glaube möglicherweise doch zur vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet sein könne, sofern der Mieter geeignete Nachmieter stelle. Zumindest in den Fällen, in denen wie hier der Mieter nur für die Dauer der Regelkündigungsfrist (drei Monate lang) noch Miete zahlen müsse, handele der Vermieter nicht treuwidrig, wenn er den Mieter nicht vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlasse. Offen ließ das LG Berlin, ob in ansonsten vergleichbaren Fällen ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Weiterzahlung der Miete plus der Miete für die neue Wohnung den Mieter in wirtschaftlich existentielle Schwierigkeiten bringen würde. Vorliegend sei das jedenfalls nicht so.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2016, Seite 460 und in unserer Datenbank)


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