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Mietanpassung wegen Corona im Friseurladen
Gestörte Geschäftsgrundlage
17.04.2023 (GE 4/2023, S. 172) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkungen eines Friseur- und Kosmetikbetriebsgeschäfts führen nicht zu einem Mangel der Mietsache, doch kommt im Fall von behördlichen Betriebsbeschränkungen grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Folgen den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Miete für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich.
Der Fall: Der Vermieter verlangt von der Mieterin Miete für die Monate Mai bis Juli 2020 in Höhe von insgesamt 12.000 € für Gewerberäume zum Betrieb eines Friseursalons und einer Boutique für Kosmetikdienstleistungen. Aufgrund behördlicher Anordnungen während der Corona-Pandemie konnten die Räume wochenlang überhaupt nicht, später nur eingeschränkt genutzt werden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der BGH wies ihre Revision als unbegründet zurück.

Das Urteil: Die Miete sei nicht gemindert gewesen. Einschränkungen der Nutzbarkeit durch hoheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie führten nicht zu einem Mangel der Mietsache.
Ein grundsätzlich gegebener Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage mit der Folge, dass die geschuldete Miete wegen der pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkungen herabgesetzt werden könne, sei von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden. Eine solche Vertragsanpassung dürfe nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Einnahmeverluste führen. Deshalb seien bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile und die ersparten Aufwendungen des Mieters zu berücksichtigen. Die Unzumutbarkeit am Festhalten der vereinbarten Miete habe der Mieter zu beweisen. Bezifferte Umsatzrückgänge ohne Bezifferung ersparter Aufwendungen reichten dafür nicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 185 und in unserer Datenbank.


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