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Parkhausbetreiber nicht zur Dauerüberwachung der Kameras verpflichtet
Sex auf fremder Motorhaube
13.04.2023 (GE 4/2023, S. 171) Die Nebenpflichten eines Parkhausbetreibers gehen nicht so weit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können.
Der Fall: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung seines im Parkhaus der Beklagten nächtens abgestellten Pkw, auf dessen Motorhaube, von den Überwachungskameras festgehalten, zwei Unbekannte Geschlechtsverkehr ausgeübt und dadurch sein Fahrzeug beschädigt hatten. Der Kläger meint, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter die Videoaufzeichnungen durchgehend hätten beobachten, derartige Vorkommnisse unterbinden oder wenigstens die Polizei rufen müssen, um die Identität der Unbekannten feststellen zu lassen. Das LG hat den Schadensersatzanspruch des Klägers abgewiesen.

Das Urteil: Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus einer Pflichtverletzung i.V.m. dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Fahrzeug-Einstellvertrag. Die Nebenpflichten der Beklagten gingen nicht so weit, dass sie die von ihr installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung im Parkhaus lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Kameras mehr zu repressiven als zu präventiven Zwecken eingesetzt würden, was bedeute, dass ein Fahrzeughalter bei neuen Beschädigungen von der Beklagten verlangen könne, bei der Aufklärung des Schadenfalls zu helfen. Im Normalfall sei das auch erfolgreich, da bei „Parkremplern“ regelmäßig das Kennzeichen des Unfallgegners zu sehen und die Tat entsprechend dokumentiert sein dürfte.
Im vorliegenden Fall habe sich die eigentliche Beschädigungshandlung mit nur neun Minuten in zeitlich engen Grenzen gehalten. Bei einer solch kurzen Dauer stelle es keine Verfehlung der Beklagten dar, dass diese Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Fraglich sei auch, ob die Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 194 und in unserer Datenbank.


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