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Keine Kündigungssperre wegen Marktanspannung
Widerspruch gegen Eigenbedarf
11.04.2023 (GE 3/2023, S. 122) Für die Annahme einer nicht zu rechtfertigenden Härte nach § 574 BGB sind die Interessen von Mieter und Vermieter gegeneinander abzuwägen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH GE 2021, 493). Das AG Schöneberg hielt nachgewiesene intensive Bemühungen um Ersatzwohnraum nicht für ausreichend.
Der Fall: Die Vermieterin hatte für ihren Sohn gekündigt, der mit seiner Frau einen gemeinsamen Hausstand begründen wollte. Die Mieter widersprachen und verlangten Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berufung auf ergebnislose Bemühungen um Ersatzwohnraum. Sie beriefen sich auf Bewerbungen bei Hausverwaltungen per eMail, Suche in Onlineportalen, Suche auch im Umland, Suche über Freunde, Facebook-Gruppe und Aushang in der Schule sowie Bewerbung bei zwei Genossenschaften.

Das Urteil: Das AG Schöneberg hielt das nicht für ausreichend. Ein angespannter Wohnungsmarkt könne nicht über den Kündigungswiderspruch zu einer allgemeinen Kündigungssperre führen. Zumutbar sei auch die Beauftragung eines Maklers, die Suche in Außenbezirken wie Marzahn, Hellersdorf oder Lichtenberg oder auch der Abschluss eines befristeten Mietvertrages. Die Mieter erhielten allerdings eine Räumungsfrist bis zum 31. August 2023.

Anmerkung: Die Interessenabwägung durch den Amtsrichter ist immer subjektiv. So hat das AG Lübeck trotz Eigenbedarfs der Vermieterin (Auszug aus Einfamilienhaus nach Trennung) bei einer einkommenslosen Mieterin mit vier Kindern und fehlenden Deutschkenntnissen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet (WuM 2022, 285).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 151 und in unserer Datenbank.


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