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Rückübertragung von Einzelrichter auf Senat
Änderung der Prozesslage
07.04.2023 (GE 3/2023, S. 121) Nach § 526 ZPO kann das Berufungsgericht die Entscheidung einem Einzelrichter übertragen, der auch die Revision zulassen kann. Bei einer Änderung der Prozesslage muss er aber die Sache dem Kollegium vorlegen.
Der Fall: Das Volkswagenwerk war zur Erstattung des Kaufpreises verurteilt worden; das OLG hatte im Berufungsverfahren die Sache dem Einzelrichter übertragen. Danach teilte die Klägerin die Veräußerung des Fahrzeugs mit. Der Einzelrichter wies die Berufung zurück und ließ die Revision zu.

Das Urteil: Der BGH sah einen Verfassungsverstoß. Der Einzelrichter dürfe zwar eine grundsätzliche Bedeutung annehmen und Revision zulassen. Wenn dies sich aber aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nach der Übertragung ergebe, sei er verpflichtet, die Sache an das Kollegium zurückzugeben, weil sonst das Gebot des gesetzlichen Richters verletzt sei.

Anmerkung: Das Urteil ist auch für Mietsachen von Interesse; gerade in Berlin gab und gibt es eine Vielzahl von Revisionszulassungen der Mietberufungskammern des Landgerichts, auch durch den Einzelrichter.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 140 und in unserer Datenbank.


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