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Die Angabe der Gesamtkosten ist formell ausreichend
Mieterhöhung nach Modernisierung
05.05.2023 (GE 6/2023, S. 273) Der Bundesgerichtshof hat sich unlängst in zahlreichen Verfahren mit der bisherigen herrschenden Meinung auseinandergesetzt, wonach in einer Mieterhöhungserklärung nach Modernisierungsmaßnahmen die Kosten für die einzelnen Gewerke anzugeben sind, und die Anforderungen dieser h. M. als überspannt bezeichnet (zuletzt GE 2023, 137). So auch in einem Fall aus Stuttgart.
Der Fall: Die Vermieterin hatte nach umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen die Miete erhöht. Dem Schreiben war eine als „Kostenzusammenstellung“ bezeichnete Anlage beigefügt, die – weitgehend in tabellarischer Form – Angaben über die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen, getrennt nach Maßnahmen, die gemeinschaftlich genutzte Gebäudebereiche bzw. alle Wohnungen gleichermaßen betreffen, und denjenigen Maßnahmen, die allein die Wohnung des Klägers betreffen, dazu die Baunebenkosten und in Abzug zu bringende Instandhaltungskosten nebst Umlagemaßstäben. Die Mieter klagten auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, den Mieterhöhungsbetrag zu zahlen, und bekamen auch beim LG Stuttgart recht.

Das Urteil: Auf die zugelassene Revision verwies der Bundesgerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach der Vermieter für die formelle Wirksamkeit der Erhöhungserklärung nur die Voraussetzung für die Modernisierung darlegen muss und von den Kosten lediglich die (fiktiven) Kosten für Erhaltungsmaßnahmen abzuziehen hat, wobei die Angabe einer Quote genügt. Alles andere ist eine Frage der Begründetheit, die im gerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist, wobei der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Weil das Landgericht die materielle Berechtigung der Erhöhung nicht geprüft hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 294 und in unserer Datenbank.


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