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Zumindest ordentliche Kündigung gerechtfertigt
Mieter verweigert Rauchmeldereinbau
03.05.2023 (GE 6/2023, S. 271) Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist in Berlin gesetzliche Pflicht; wenn der Mieter den Zutritt zur Wohnung für längere Zeit nicht ermöglicht, kann der Vermieter deshalb kündigen. Eine depressive Verstimmung schließt ein Verschulden des Mieters nicht aus.
Der Fall: Der Vermieter hatte erstmals im April 2020 den Einbau von Rauchwarnmeldern angekündigt; die Mieterin gewährte in der Folgezeit trotz wiederholter Ankündigungen, auch per Postkarteneinwurf, keinen Zutritt zur Wohnung; auch eine Abmahnung änderte daran nichts. Im Mai 2021 kündigte der Vermieter fristlos, hilfsweise fristgerecht; nach Erlass eines Versäumnisurteils auf Räumung konnten Rauchwarnmelder installiert werden, nicht jedoch im Schlafzimmer, zu dem nach wie vor kein Zugang gewährt wurde.

Das Urteil: Das Amtsgericht Spandau hielt das Versäumnisurteil auf Räumung aufrecht, da der Mieterin eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten vorzuwerfen sei. Der Einbau der Rauchwarnmelder als Bagatellmaßnahme habe keiner förmlichen Modernisierungsankündigung bedurft, so dass auch der Aushang im Treppenhaus ausreichend gewesen sei. Die Mieterin habe über einen Zeitraum von einem Jahr nicht auf die Mitteilungen des Klägers reagiert; es bestehe auch Wiederholungsgefahr, zumal noch immer nicht in allen Räumen Rauchwarnmelder installiert seien. Das Verhalten der Mieterin sei auch schuldhaft, da nicht ersichtlich sei, dass sie trotz ihrer Depression mit Antriebslosigkeit über ein Jahr lang nicht in der Lage gewesen sei, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten.

Anmerkung: Das Gericht stuft den Einbau von Rauchwarnmeldern als Bagatellmaßnahme ein, die nicht förmlich angekündigt werden muss. Es folgt damit der Auffassung von manchen Autoren nicht, die eine Bagatellmaßnahme immer dann ausschließen, wenn ein Betreten der Wohnung erforderlich ist. Dass eine Verweigerung des Zutritts für den Einbau von Rauchwarnmeldern eine Kündigung rechtfertigt, wird auch vom AG Augsburg (Urteil vom 16. Mai 2018 - 22 C 5317/17) und vom AG Brandenburg (ZMR 2022, 220) angenommen; danach liegt auch ein Grund für eine fristlose Kündigung vor.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 301 und in unserer Datenbank.
Autor: Rudolf Beuermann


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