Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Wohnungsbewerber sachlich und knapp ablehnen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Mietrecht – eine Übersicht
28.03.2018 (GE 06/2018, S. 372) Wohnungen sind knapp, auf jede freie Wohnung kommen manchmal Hunderte von Bewerbern. Das bedeutet auch: Es gibt einen Glücklichen und viele Enttäuschte, die Vermietern auch schon mal unlautere Motive für die Ablehnung unterstellen. Gegen Diskriminierung soll in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)schützen. Mit der 2017 gegründeten Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt will der Senat ein Gesetz aus dem Dornröschenschlaf holen.
I. Einführung
Wohnungsnot in Berlin: Vermieter, die die Wahl haben, haben die Qual – allerdings nicht, soweit die Wahl als eine Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, Behinderung, des Alters oder wegen der sexuellen Identität zu bewerten ist. Das ist keine reine Theorie. Ein Experiment von Bayerischem Rundfunk und SPIEGEL hat kürzlich gezeigt, dass Personen mit ausländisch klingendem Namen auf dem Wohnungsmarkt benachteiligt werden. Dazu passend zeigt der Berliner Mieterverein auf seiner Homepage verschiedene Fallbeispiele für AGG-Verstöße aus dem Mieteralltag auf. Von Diskriminierungen in gewerblichen Mietverhältnissen ist dagegen wenig bekannt, sie mögen aber zumindest vereinzelt vorkommen.
Um Betroffene vor Diskriminierungen bei der Vertragsanbahnung wie auch im laufenden (Miet-) Vertrag zu schützen, hat der Gesetzgeber 2006 aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eingeführt. Welche Urteile wurden dazu bislang veröffentlicht?



Lesen Sie den vollständigen Aufsatz in GE 06/2018.
Autor: Monique Sandidge und Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten


Links: