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Randstreifen ist wie ein Gehweg zu streuen
Winterdienst in Spielstraße
18.12.2017 (GE 22/2017, S. 1371) In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen. Anlieger genügen ihrer Streupflicht nicht schon dann, wenn nur ein Mittelstreifen vom Schnee geräumt wird.
Der Fall: Die Klägerin war nach Schneefall in einer Spielstraße auf einem Gehweg gestürzt und hatte sich verletzt. Sie verlangte vom Anlieger/Reinigungsunternehmen Schmerzensgeld, weil nur in der Straßenmitte ein Fahrstreifen geräumt gewesen sei.

Das Urteil: Das Kammergericht meinte, damit sei die Streupflicht verletzt, denn in einem verkehrsberuhigten Bereich seien diejenigen Straßenteile wie Gehwege winterdienstlich zu behandeln, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen. Das sei ein Randstreifen neben dem Bereich, in dem Kraftfahrzeuge fahren, wenn auch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Auch sei zum Zeitpunkt des Sturzes die Straße stark von Autos befahren worden, um Schüler zum Unterricht zu bringen. Der Anlieger sei nicht dadurch haftungsfrei, dass er den Winterdienst auf einen Dritten übertragen habe. Auch wenn dieser an sich geeignet und zuverlässig sei, müsse er überwacht und kontrolliert werden, wofür ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dass eine solche Überwachung stattgefunden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Verletzung der Brustwirbelsäule mit Erwerbsminderung sei ein Schmerzensgeld von 13.000 € angemessen, das nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen sei; die Klägerin habe festes Schuhwerk getragen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1405 und in unserer Datenbank


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