Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Kein Rechtsmittel nach Abschluss der Vollstreckung
Berliner Räumung im Zwangsversteigerungsverfahren
01.11.2017 (GE 19/2017, S. 1132) Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme kann nicht mehr angefochten werden, wenn sie beendet ist. Der BGH hat deshalb eine Rechtsbeschwerde wegen der Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss zurückgewiesen und zugleich entschieden, dass hier die „Berliner Räumung“ zulässig ist.
Der Fall: Der Gläubiger beauftragte den GV aus einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren mit der Durchführung einer beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO. Nach Zurückweisung der Erinnerung der Schuldner und Räumung war die sofortige Beschwerde erfolglos, die zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls.

Der Beschluss: Nach Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf. Eine endgültig vollzogene Maßnahme könne nicht mit einer Erinnerung rückgängig gemacht werden; nur bei besonderen Umständen könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen werden. Die Räumung nach dem „Berliner Modell“ sei auch im Zwangsversteigerungsverfahren möglich (§ 885a ZPO). Dass dies auch gelte, wenn ein Vermieterpfandrecht nicht in Betracht komme, ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Anmerkung der Redaktion: Die Berliner Räumung beschränkt sich auf den Austausch von Türschlössern und wurde mit dem Vermieterpfandrecht begründet. Der BGH hatte deshalb dies auf die Räumung aus einem Zuschlagsbeschluss nicht angewandt, weil es für eine Besitzeinweisung an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Das hat sich, wie der BGH jetzt klarstellt, durch Einführung des § 885a ZPO geändert.
Im Verwaltungsprozess gibt es die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 VwGO, bei der die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts auch nach dessen Erledigung festgestellt werden kann. Das ist im Zivilprozess nicht so; hier wird eine „Fortsetzungsfeststellungs-Erinnerung“ nur ausnahmsweise für zulässig gehalten (BeckOK ZPO/Preuß Rn. 44 zu § 766 ZPO). In Betracht kommt das nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen (BVerfG NJW 2015, 3432 – Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Beschluss) und fortwirkenden Maßnahmen wie der Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers (LG Düsseldorf DGVZ 1985, 152) oder dessen Kostenansatz (OLG Hamm OLGR 2001, 91).

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1156 und in unserer Datenbank


Links: