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Keine Vermietung an sich selbst
Vermieter und Mieter in einer Person
30.10.2017 (GE 19/2017, S. 1131) Wenn eine aus mehreren Personen bestehende Miteigentümergemeinschaft eine der auf dem Grundstück gelegenen Wohnungen an eines ihrer Mitglieder vermietet, kann kein Mietvertrag zustande kommen, wenn der Miteigentümer auf beiden Seiten des Vertrages mitwirkt.
Der Fall: Die Klägerin zu 1) war 2009 neben anderen Familienmitgliedern zu 1/6 Miteigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich das Haus mit der von ihr bewohnten Wohnung befindet. Unter ihrer Beteiligung schlossen die Miteigentümer am 3. Mai 2009 als Vermieter mit ihr selbst und ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2), als Mieter einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung. Die Klägerin zu 1) ist Alleinerbin des 1/3 Anteils einer inzwischen verstorbenen weiteren Miteigentümerin; die beklagte GbR hat den 1/3 Anteil eines anderen Miteigentümers erworben und ist seit dem 4. April 2016 im Grundbuch eingetragen. Eine weitere Miteigentümerin (1/6 Anteil) ist zwischenzeitlich verstorben. Weil die Beklagte der Nutzung der Wohnung durch die Kläger mangels wirksamen Mietvertrags widerspricht, erhoben diese Feststellungsklage auf das Bestehen eines Mietvertrages; die Beklagte verlangt widerklagend die Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses.

Das Urteil: Das AG Schöneberg wies die Klage ab und gab der Widerklage statt, die Berufung hatte keinen Erfolg. Trotz der Bezeichnung als Mietvertrag konnten zwischen den damaligen Parteien keine mietvertraglichen Beziehungen begründet werden. Ein Schuldverhältnis setze voraus, dass Gläubiger und Schuldner unterschiedliche Personen seien; hieran habe es deswegen gefehlt, weil auf Gebrauchsnutzerseite eine Person beteiligt war, die zugleich eine Vermieterstellung einnahm. Ein Mietverhältnis bestünde auch nicht zwischen der Miteigentümergemeinschaft und dem Kläger zu 2); es fehle für die Annahme eines Mietverhältnisses an dem Recht zur ungehinderten Benutzung der Mietsache unter Ausschluss des Vermieters. Auszugehen sei davon, dass das Rechtsverhältnis der damals am Vertrag Beteiligten dem Gemeinschaftsrecht unterfalle. Hieran sei die Beklagte allerdings nicht gebunden, weil keine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1162 und in unserer Datenbank


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