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Grundstückseigentümer haftet nicht immer für herabfallende Äste
Verkehrssicherungspflicht
25.10.2017 (GE 19/2017, S. 1131) Der Grundstückseigentümer hat im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht den vorhandenen Baumbestand in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall oder Äste, die herunterfallen könnten, zu überwachen. Das gilt aber dann nicht mehr, wenn dem Eigentümer der Besitz entzogen worden ist, wie z. B. im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Fernstraßengesetz.
Der Fall: Der Kläger hatte seinen Pkw neben dem Grundstück der Beklagten abgestellt. Durch einen Windstoß verursacht fiel ein Ast von einem auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum auf den Pkw. Hierdurch entstanden Reparaturkosten in Höhe von knapp 6.000 €, deren Ersatz der Kläger verlangt. In den Besitz des Grundstücks war bereits zwei Jahre zuvor die Bundesrepublik Deutschland nach § 18f FStrG eingewiesen worden.

Die Entscheidung: Das LG Chemnitz gab der Klage überwiegend statt; im Berufungsverfahren wies das OLG Dresden die Klage ab. Der BGH bestätigte das OLG-Urteil. Zwar sei die Beklagte ursprünglich verkehrssicherungspflichtig gewesen; diese Pflichtenstellung habe sie aber mit Wirksamwerden der vorzeitigen Besitzeinweisung gänzlich verloren, sodass auch keine Überwachungspflichten mehr verblieben seien.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1155 und in unserer Datenbank


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