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Anspruch auf Belegkopien nur im Ausnahmefall
Abrechnungsunterlagen in WEG
17.07.2017 (GE 11/2017, S. 629) Wohnungseigentümer müssen in den Geschäftsräumen des Verwalters Einsicht in Abrechnungsunterlagen nehmen. Sie haben, jedenfalls wenn sich der Sitz des Verwalters unweit der Wohnungseigentumsanlage befindet, im Regelfall keinen Anspruch auf Übersendung von Fotokopien. Ausnahme: Es ist nur auf diesem Wege möglich, rechtzeitig – z. B. vor einer Eigentümerversammlung – an die gewünschten Informationen zu kommen.
Der Fall: Die Kläger haben vom beklagten Verwalter Übersendung von Belegkopien für eine Abrechnung verlangt. Begründung: Einer der Kläger sei zu 80 % schwerbehindert, man wohne 500 km entfernt von Sylt, wo sich die Anlage befindet, und halte sich dort nur gelegentlich auf. Außerdem benötige man die Kopien für die Option zur Umsatzsteuer.

Der Beschluss: Das AG wies die Klage ab, nach einem Vergleich ging es vor dem LG nur noch um die Kosten, die das Gericht (mit Ausnahme der Vergleichskosten) den Klägern auferlegte. Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien habe nicht bestanden. Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen sei grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben (BGH GE 2011, 491).
Zwar habe der BGH offen gelassen, ob bei großer Entfernung zwischen dem Sitz des Verwalters und der Wohnungseigentumsanlage unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine Einsichtnahme am Ort der Wohnungseigentumsanlage zu gewähren sei. Außerdem könne sich aus Treu und Glauben ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Verwirklichung des Einsichtsrechts ergeben. Dies aber nur, wenn ein Eigentümer andernfalls die ihm zustehende Information nicht rechtzeitig erlangen könne. Auch die Entfernung zwischen Wohnsitz und Sitz des Verwalters, die Zumutbarkeit der Anreise und die Anzahl der geforderten Belegkopien könnte eine Rolle spielen. Hier war das LG der Auffassung, es sei den Klägern zumutbar, einmal pro Jahr zur Eigentümerversammlung nach Sylt anzureisen und am Vortag dort am Sitz des Verwalters Einsicht zu nehmen.


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