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Rückwirkende Anwendung nach Umwandlung 
Kündigungsschutzklausel-Verordnung
07.07.2017 (GE 11/2017, S. 624) Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hatte schon im März 2016 entschieden (GE 2016, 653), dass die Kündigungssperrfrist nach Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen auch dann gilt, wenn die Veräußerung vor dem Inkrafttreten der Kündigungsschutzklausel-Verordnung stattgefunden hatte. In einem weiteren Rechtsstreit berief sich die Käuferin einer Eigentumswohnung darauf, dass für sie die Sperrfrist nicht anwendbar sei. 
Der Fall: Die Klägerin hatte die vermietete Wohnung nach Umwandlung zu Eigentumswohnungen am 30. Mai 2011 erworben; sie kündigte wegen Eigenbedarfs am 3. Juni 2014 und meinte, die Sperrfrist sei hier nicht anwendbar. Das Amtsgericht Mitte wies die Räumungsklage ab; die Rechtsmittel der Klägerin waren erfolglos.

Die Entscheidungen: Das Landgericht Berlin verwies in seinem Hinweisbeschluss auf die Entscheidung der Kammer vom März 2016, wonach die Sperrfrist auch dann anwendbar ist, wenn der Eigentumserwerb vor dem Inkrafttreten der Verordnung stattgefunden hatte. Auf die Bedarfsperson für die Eigenbedarfskündigung komme es auch nicht an. 
Nachdem durch weiteren Beschluss die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden war, war auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH erfolglos, weil dieser eine Überprüfung für entbehrlich ansah.


Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 662 und in unserer Datenbank


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