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Datenschutzbeauftragter macht Einschränkungen
Elektronische Heizkostenablesung über Funk nur unter bestimmten Bedingungen zulässig
21.09.2007 (GE 18/2007, Seite 1216) In vielen Wohnungen haben die herkömmlichen "Verdunster" für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung längst ausgedient und sind durch "elektronische Kollegen" ersetzt worden, die zum Teil nicht mehr durch Inaugenscheinnahme, sondern durch Funk abgelesen werden. Abgesehen davon, daß hinter dem Funkableseverfahren immer noch Fragezeichen stehen (etwa im Hinblick auf den Einfluß von Magnetfeldern auf die Ablesegeräte), setzt auch noch der Datenschutz Schranken für den Einsatz – jedenfalls meint das der Berliner Datenschutzbeauftragte, der in seinem letzten Bericht Bedingungen dafür formulierte.

Datenschutzbeauftragter macht Einschränkungen

Die Mieter eines Wohnkomplexes, der im Eigentum einer landeseigenen Berliner Wohnungsbaugesellschaft stand, informierten den Datenschutzbeauftragten darüber, daß in den Wohnungen Heizkostenverteiler und Wasserzähler eingebaut wurden, die sechsmal pro Tag im 433-MHz-Band Meßergebnisse per Funkübertragung an eine zentrale Empfangsstelle außerhalb der Wohnungen übermitteln. Das Einverständnis der Mieter wurde nicht eingeholt, sondern lediglich eine Informationsbroschüre der Installationsfirma über ihr Produkt per Briefeinwurf verteilt und der Austausch der Heizkostenmeßgeräte durch die Auftragsfirma angekündigt.
Die Mieter beschwerten sich darüber, daß ihr Einverständnis dazu nicht eingeholt wurde, und äußerten die Besorgnis, durch die sechsmalige Ablesung und elektronische Meldung an ein zentrales Erfassungsgerät per Funk könnten ihre Lebensgewohnheiten ausgeforscht werden (solche Geräte melden sich teilweise auch bei jeder Übermittlung durch einen Piepton).
Der Berliner Datenschutzbeauftragte befand, landeseigene Wohnungsbaugesellschaften würden als privatrechtlich organisierte Körperschaften tätig und unterlägen den Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes – was auch für Hausverwaltungen und private Vermieter gilt.
Die datenschutzrechtliche Bewertung der elektronischen Heizkostenmessung und Berechnung sowie die automatische Übertragung der Meßwerte per Funk an eine zentrale Sammelstation habe deshalb für den ganzen privaten Wohnungsmarkt grundsätzliche Bedeutung. Zwar habe der Bundesgesetzgeber im Gegensatz zum Berliner Gesetzgeber (§ 31 a BlnDSG) bisher keine spezielle Regelung zu Fernmeß- und Fernsehdiensten getroffen, in der Sache seien dem Bundesrecht aber vergleichbare Anforderungen zu entnehmen.
Einwendungen grundsätzlicher Art gegen die Fernablesung von Heizkostenverteilern hat der Datenschutzbeauftragte an sich nicht. Wenn Gefährdungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Mieter durch die elektronische Fernmessung ausgeschlossen worden seien und das Fernmeßsystem dem Schutz des einzelnen vor Ausspähung und Kontrolle privater Lebensabläufe und Lebensfunktionen in anderer Weise Rechnung trage, bestünden keine Bedenken gegen die elektronische Fernmessung der Wärmeverbrauchswerte zur Heizkostenberechnung.
Voraussetzung für die unbedenkliche elektronische Verbrauchsdatenerfassung und die drahtlose elektronische Übermittlung der Verbrauchsdaten per Funk an eine zentrale elektronische Erfassungsstelle sei demnach folgendes:
Der Zeitpunkt der Fernablesung müsse den Mietern bekannt sein. Mit anderen Worten: Es dürfen keine heimlichen Ablesungen durchgeführt werden. Die Mitteilung des Zählerstandes müsse transparent sein, d. h., sie müsse von den betroffenen Mietern gelesen und überprüft werden können. Die Meßgeräte müßten für die Betroffenen zugänglich sein. Die Ablesbarkeit in einem Display genügt hierbei. Das Ab- und Auslesen der Daten durch Unbefugte müsse ausgeschlossen sein, was z. B. durch Verschlüsselung sichergestellt werden könne.
Verweigerten oder widerriefen die Mieter ihre Einwilligung zur Installation eines elektronischen Ablesesystems, könnten sie mit den Mehrkosten einer traditionellen Ablesung vor Ort belastet werden, meint der Datenschutzbeauftragte in einer Art Ausflug ins Mietrecht. Es stehe nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, daß den Betroffenen im Falle einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung die unmittelbaren Folgekosten aufgebürdet würden. Allerdings toleriere das Datenschutzrecht es nicht, daß den Betroffenen darüber hinausgehende Nachteile entstünden.
Das Fernmessen des Energie- und Wasserverbrauchs in Wohnungen sei nur zulässig, wenn es für die Mieter nachvollziehbar und auf einem sicheren Übertragungsweg erfolge. Bestehe der Mieter auf einer herkömmlichen Ablesung durch einen Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens, dürften ihm nur die dadurch unmittelbar entstehenden Folgekosten berechnet werden.
Wie der Berliner Senat in einer Stellungnahme dazu erklärte, hätten alle sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins bestätigt, daß – in Entsprechung der im Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgeführten Kriterien – die schutzwürdigen Interessen der Mieter bei der elektronischen Verbrauchsdatenerfassung nicht beeinträchtigt würden.