Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Bauen & Modernisieren


Mieterstrom kann alle zu Gewinnern machen
Förderung, Mietverträge, Wohnungseigentum und Steuern
16.05.2018 (GE 09/2018, S. 534) Vor fast einem Jahr, am 25. Juli 2017, ist das Mieterstromgesetz in Kraft getreten. Die darin enthaltene Förderung von Mieterstrom stand jedoch zunächst unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission. Nachdem die Genehmigung der EU-Kommission am 20. November 2017 erteilt wurde, steht der Anwendung des Gesetzes nichts mehr im Wege. Durch die neue Mieterstromzulage soll der Bau von Photovoltaikanlagen angeregt und erreicht werden, dass in Zukunft auch Mieter von der Förderung des Solarstroms profitieren.
Mit dem Mieterstromgesetz wird ein neuer Fördertatbestand in das EEG aufgenommen, der sog. Mieterstromzuschlag. Anspruchsberechtigt sind Betreiber von PV-Anlagen auf oder an Wohngebäuden, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen werden. Bestandsanlagen erhalten keine Förderung, wenn sie erst zukünftig zur Lieferung von Mieterstrom genutzt werden. Ob auch Anlagen begünstigt sind, die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und der beihilferechtlichen Genehmigung in Betrieb genommen wurden, ist derzeit noch nicht geklärt. Betreiber einer geförderten PV-Anlage kann nicht nur der Vermieter, sondern auch ein Dritter sein. Das Gebäude muss mindestens zu 40 % seiner Fläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann der Betreiber den Mieterstromzuschlag auch für den Strom erhalten, den er den Gewerbemietern liefert.
Voraussetzung ist, dass der Solarstrom ohne Nutzung des Netzes direkt an Mieter des betreffenden Wohngebäudes als Letztverbraucher geliefert wird. Der Mieterstromzuschlag wird auch dann gewährt, wenn der auf dem Dach des Wohngebäudes erzeugte Strom in weiteren Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht wird, die sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude befinden, wenn die Stromlieferung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt. Wird der Strom jedoch auf einem Gebäude erzeugt, das kein Wohngebäude ist, wie z. B auf dem Flachdach der Garage oder einem anderen Nebengebäude, das sich neben dem Wohngebäude befindet, kann kein Mieterstromzuschlag gewährt werden. Wenn die Garagen oder Gewerberäume unselbständige Bestandteile des Wohngebäudes sind, besteht dagegen ein Anspruch auf die Zulage.
Unerheblich ist, wofür der Mieter den Strom nutzt. Der Strom kann daher auch für die Ladestation eines Elektromobils oder eine Wärmepumpe genutzt werden. Der Anlagenbetreiber kann den Mieterstromzuschlag für den vor Ort verbrauchten Strom von dem Netzbetreiber verlangen, an dessen Netz die PV-Anlage angeschlossen ist.
Der Strom, der nicht vom Mieter abgenommen wird, und den der Betreiber deshalb in das Netz einspeist, wird mit der normalen Einspeisevergütung nach dem EEG oder der Marktprämie vergütet
Die Förderung muss nicht beantragt werden. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch nach dem EEG. Allerdings sind – wie bei allen Ansprüchen nach dem EEG – Melde- und Mitteilungspflichten zu beachten. Die Mieterstromanlage muss vom Betreiber im sogenannten Marktstammdatenregister angemeldet werden.
…

Den vollständigen Aufsatz lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von DAS GRUNDEIGENTUM.
Autor: Hans-Joachim Beck


Links: