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Berlin verweigert Zahlung der in der Flüchtlingskrise übernommenen Übernachtungskosten
Kostenübernahmeerklärungen für Unterbringung
13.03.2017 (GE 05/2017, S. 273) Um 2015 der großen Zahl an Flüchtlingen Herr zu werden, versprach das Land Berlin den Betreibern von Hotels, Pensionen u. Ä., die bereit waren, Geflüchtete aufzunehmen, die Übernahme der Übernachtungskosten. Doch die Zahlungsmoral des Landes lässt zu wünschen übrig. Nun sehen sich die Betriebe mit Preisdrückerei und bauaufsichtlichen Repressalien konfrontiert. Vielen bleibt nur die Wahl, nachzugeben, oder den Rechtsweg einzuschlagen. Wie dieser aussieht erklärt der folgende Beitrag.
Als 2015 so viele Flüchtlinge ankamen, dass manche in Parks campieren mussten, versuchte das zuständige Landesamt, damals LaGeSo, heute das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), die Betreiber von Ferienwohnungen, Hotels, Pensionen, Hostels und dergleichen zur Notaufnahme von Flüchtlingen zur Übernachtung zu bewegen1). Hierzu händigte das Landesamt den Flüchtlingen Kostenübernahmeerklärungen aus, nach denen Berlin die Kosten für die Übernachtung der genannten Flüchtlinge in Höhe des bei dem Beherbergungsbetrieb allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatzes pro Nacht, maximal aber von 50 € – ab 1. März 2016 nur noch 30 € – übernehme. Bargeld für Verpflegung werde vom Landesamt direkt geleistet. 
Zur Abrechnung sollten die Kostenübernahmeerklärung im Original nebst Bestätigung der Übernachtung durch Unterschrift des Flüchtlings („Leistungsempfänger“), eine Originalrechnung sowie eine Versicherung des Betreibers eingereicht werden, nach der der Flüchtling im Abrechnungszeitraum tatsächlich anwesend war. Bei Erstrechnungslegung war der Nachweis der gewerblichen Nutzungsgenehmigung zu führen. Schließlich enthielten die Kostenübernahmeerklärungen den Hinweis, dass diese Kostenübernahme kein Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber und dem Land Berlin bewirke.
Als die Betreiber dann tatsächlich abrechneten, entwickelte das Land sehr schnell Vertragsreue. Zunächst mit dem – angesichts der damaligen Zustände nachvollziehbaren – Hinweis auf personelle Überlastung erfolgten nur Abschlagszahlungen, oftmals nur von 50 % und dies „unter Vorbehalt“. Auch Mahnungen und persönliche Vorsprachen änderten dies nicht. Nach Abschwellen des größten Zustroms sahen sich einige Betreiber plötzlich bauaufsichtlicher Begehungen oder Brandsicherheitsschauen ausgesetzt, obschon die Beherbergungsbetriebe jahrelang beanstandungslos geführt worden waren2).
Inzwischen verweigert das Landesamt die Erfüllung und droht, geleistete Zahlungen von über 12 €/Person/Nacht zurückzuverlangen. 
Danach ist mit freiwilliger Erfüllung nicht zu rechnen, vielmehr müssen die betroffenen Betreiber ihre Ansprüche klageweise durchsetzen, ggf. mit dem Risiko, im Wege der Widerklage auf Teilrückzahlung der unter Vorbehalt bereits ausgezahlten Abschläge in Anspruch genommen zu werden.

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Den vollständigen Beitrag finden Sie in GE 2017, 273.
Autor: Von RA Dr. BERNHARD HAASS, Berlin


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