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Ersatzzwangshaft gegen Vermieter kann auch bei Mittellosigkeit durchgesetzt werden
Möglichkeiten der Behörde zur Beendigung der Zweckentfremdung
15.11.2017 (GE 20/2017, S. 1193) Wird Wohnraum zweckentfremdet, kann die Behörde die Rückführung von Wohnraum (in Berlin § 4 Zweckentfremdungsverbot-Gesetz) anordnen und dafür ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anordnen. Die Zwangshaft kann auch dann vollstreckt werden, wenn der Verfügungsberechtigte mittellos ist und die Zweckentfremdung nicht beendet.
Der Fall: Der Eigentümer hatte an „Medizintouristen“ jeweils kurzfristig Wohnraum vermietet, weswegen gegen ihn die Behörde einen Bescheid erließ, die Zweckentfremdung unverzüglich zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen; für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Der Eigentümer kam der Auflage nicht nach; die Anfechtungsklage war erfolglos. Nachdem der Eigentümer auch das Zwangsgeld nicht gezahlt hatte, wurde die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft angeordnet, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Der Eigentümer legte dagegen Beschwerde ein und berief sich darauf, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er auch inzwischen Verfassungsbeschwerde eingelegt habe.

Der Beschluss: Der VGH München wies die Beschwerde zurück, da die Ersatzzwangshaft zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum hier rechtmäßig sei. Es liege ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vor, dem in unmissverständlicher Weise zu entnehmen sei, was der Eigentümer schulde; die gegen den Verwaltungsakt erhobene Verfassungsbeschwerde ändere daran nichts.
Anders als die Erzwingungshaft trete die Ersatzzwangshaft lediglich anstelle der nicht beitreibbaren Zwangsgeldforderung. Auf die Mittellosigkeit des Verpflichteten komme es nicht an; die Ersatzzwangshaft sei nur dann nicht zu vollstrecken, wenn entweder das Zwangsgeld bezahlt (aus welchen Quellen auch immer) oder die Auflage erfüllt werde. Dass die Erfüllung dem Verpflichteten hier unmöglich sei, sei nicht ersichtlich, da schließlich auch der Insolvenzverwalter anstelle des Eigentümers zur Kündigung berechtigt und verpflichtet sei und darüber hinaus der Eigentümer selbst angegeben habe, die Wohnung werde derzeit lediglich unentgeltlich genutzt. Der Eigentümer sei damit nicht gehindert, seine höchstpersönliche Unterlassungspflicht zu erfüllen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1231 und in unserer Datenbank


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