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Keine Ansprüche des Vermieters nach Widerruf
Mietvertrag per eMail ohne Besichtigung
05.06.2023 (GE 8/2023, S. 380) Die Entscheidung der 67. Kammer, wonach der Mieter gut ein Jahr kostenfrei wohnen durfte, ist in GE 2021, 1467 mit Kommentar wiedergegeben. Die Revision ist vom Vermieter nach Hinweisbeschluss des BGH zurückgenommen worden.
Der Fall: Der Mietvertrag begann im Februar 2019 und wurde per eMail abgeschlossen. Im Januar 2020 widerrief der Mieter den Vertrag und verlangte Rückzahlung der Mieten. Der Vermieter rechnete hilfsweise mit einem Anspruch auf Wertersatz auf. Das Landgericht gab dem Mieter in allen Punkten recht, ließ aber die Revision hinsichtlich der Wertersatzansprüche zu.

Der Beschluss: Der Bundesgerichtshof hielt die Revision für unzulässig. Soweit es um Rückzahlungsansprüche des Mieters gehe, habe das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen, was wirksam sei. Hinsichtlich der Ansprüche des Vermieters auf Wertersatz fehle es an einer Revisionsbegründung, da der Kläger lediglich geltend gemacht habe, die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig, und deshalb bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Miete. Ob ein Ausschluss des Anspruchs auf Wertersatz gegen Art. 14 Grundgesetz verstoße, habe die Revision ausdrücklich offengelassen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 395 und in unserer Datenbank.


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