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Auch bei harmonisch gestaltetem kleinen Innenhof einschlägig
Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld
29.05.2023 (GE 8/2023, S. 378) Wann das in den Berliner Mietspiegeln verwendete wohnwerterhöhende Merkmal „aufwendig gestaltetes Wohnumfeld“ vorliegt, kann insbesondere bei einem typischen kleinen Altbau-Innenhof zweifelhaft sein. Das AG Mitte hat das nach Augenscheinseinnahme bejaht.
Der Fall: In dem Rechtsstreit auf Zustimmung zur Mieterhöhung war nur die Merkmalgruppe 5 (Wohnumfeld) streitig; der Vermieter behauptet, dies sei aufwendig gestaltet. Das Amtsgericht bejahte das nach Durchführung eines Ortstermins.

Das Urteil: Das AG stellte ein deutlich über das übliche Maß hinausgehendes Gestaltungsbild fest. Die gesamte Hoffläche sei durch die einheitliche Pflasterung und überwiegend gleichartige Bepflanzung in sich stimmig und harmonisch gestaltet. Es existiere eine Sitzfläche für die Mieter und ein kleiner Sandkasten. Der Pflegezustand sei überdurchschnittlich. Insgesamt wirke der Innenhof sehr freundlich und lade zum Aufenthalt ein. Zwar sei er relativ klein und auch die Müllstandsfläche und die Fahrradabstellplätze auf dem Hof nähmen einen Großteil der Fläche ein, doch hebe sich die Gestaltung des Hofes deutlich positiv von der üblichen Hofgestaltung in Berlin ab.

Anmerkung: Nach Auffassung des AG Tempelhof-Kreuzberg reicht das Vorhandensein einer Sitzbank, eines Spielplatzes und von Ruhezonen nicht für ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld aus (GE 2019, 668), ebenso wenig wie ein begrünter Innenhof (AG Charlottenburg, GE 2018, 396). In diesen Verfahren hatte der Vermieter allerdings nur Einzelheiten vorgetragen oder Fotos vorgelegt und nicht, wie im Fall des AG Mitte, eine Augenscheinseinnahme durch das Gericht angeregt. Die „harmonische Gestaltung“, die die Amtsrichterin beeindruckt hatte, lässt sich kaum in Worten wiedergeben, sodass ein Ortstermin immer beantragt werden sollte.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2023, Seite 402 und in unserer Datenbank. 
Autor: Rudolf Beuermann


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