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Gewalttätigem Mieter die Räumungsfrist verkürzt
Bedrohung des Wohnungsnachbarn
27.01.2023 (GE 24/2022, S. 1291) Nach einem Räumungsurteil kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist bewilligen, die später verlängert werden kann – was der Regelfall in angespannten Wohnungsmärkten ist. Aber selbst dort kann eine gewährte Räumungsfrist auch verkürzt werden, wenn der Mieter sich etwas zuschulden kommen lässt.
Der Fall: Der Beklagte war zur Räumung verurteilt worden; ihm war eine Räumungsfrist von fünf Monaten bis zum 28. Februar 2023 bewilligt worden. Am 15. Oktober bedrohte er den Nachbarn erheblich und versuchte, dessen Wohnungstür mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Nach dem Eintreffen der Polizei randalierte und beleidigte der Beklagte weiter. Der bedrohte Nachbar
hatte Todesangst und traute sich nicht mehr, in seine Wohnung zurückzukehren. Der Beklagte hat in der Anhörung vor Gericht den Vorfall nicht bestritten.

Der Beschluss: Auf Antrag des Vermieters verkürzte das Amtsgericht die Räumungsfrist bis zum 15. Dezember, weil angesichts des Verhaltens des Mieters ein weiteres Verbleiben in der Wohnung über ein Mindestmaß hinaus nicht mehr zu vertreten sei.
Anmerkung: Meist haben sich die Gerichte mit einem Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu befassen (etwa LG Berlin, GE 2020, 930). Entscheidungen zu einer Verkürzung sind dagegen selten (Ausnahme LG Berlin, GE 2007, 1253: wegen Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung Verkürzung auf den Folgetag der Entscheidung).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1313 und in unserer Datenbank.


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