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Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung auch weiterhin nicht
BGH bestätigt sich selbst
23.01.2023 (GE 24/2022, S. 1288) Nach § 569 BGB wird nur eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch spätere Schonfristzahlung geheilt. Der Bundesgerichtshof hat dies erneut bestätigt.
Der Fall: Die Vermieterin hatte wegen des Mietrückstandes fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt. Nach Zahlung der Mietrückstände wies die 66. Kammer des LG Berlin in der Berufungsinstanz die Räumungsklage ab und meinte, die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH sei verfehlt.

Das Urteil: Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Die gegenteilige Ansicht der Kammer sei unzutreffend, wie schon ausführlich im Urteil vom 13. Oktober 2021 (VIII ZR 91/20) dargelegt sei. Das sei auch aus dem Verhalten des Gesetzgebers zu schließen, der eine Erstreckung der Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung ausdrücklich abgelehnt oder Änderungsanträge nicht weiterverfolgt habe.

Anmerkung: Das Urteil ist ein weiteres Glied in der Kette des ungleichen Kampfs der 66. Kammer mit dem BGH, der die Grenzen der unter Juristen üblichen zurückhaltenden Formulierungen zuweilen überschreitet (siehe GE 2022, 1093 „Verfassungsbruch“). Von Bedeutung sind die zusätzlichen Hinweise des BGH zur Anwendung der Sozialklausel (§ 574 BGB), wonach die fristlose Kündigung zwar durch die Schonfristzahlung „geheilt“ wird, nicht aber ihre Wirkung, dass ein Kündigungswiderspruch des Mieters ausgeschlossen ist. Diese Rechtsprechung wird zwar von der einhelligen Meinung in der Literatur geteilt (Schmidt-Futterer, Rn. 11 zu § 574 BGB), was aber nicht ausschließt, dass die 66. Kammer auch hier eine andere Auffassung vertritt, denn schließlich wird durch die Schonfristzahlung kraft gesetzlicher Fiktion die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam (Schmidt-Futterer, Rn. 92 zu § 569 BGB).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 1308 und in unserer Datenbank.


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