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Alter und lange Mietdauer allein begründen keine Härte
Eigenbedarfskündigung
24.06.2022 (GE 11/2022, S. 552) Nach § 574 BGB kann ein Mieter einer Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses eine unzumutbare Härte darstellen würde. Er hat jedoch die Obliegenheit, sich um angemessenen Ersatzwohnraum zu bemühen.
Der Fall: Von den drei Vermietern hatte nur einer wegen Eigenbedarfs gekündigt; das Amtsgericht nahm die Wirksamkeit der Kündigung an, ordnete aber auf den Härteeinwand Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit an. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hatte, weil das Landgericht auf die Unwirksamkeit der Kündigung durch nur einen Vermieter hingewiesen hatte. Auf die erneute Räumungsklage der drei Vermieter wegen Eigenbedarfs des ursprünglichen Klägers gab das Landgericht der Klage statt und verneinte einen Härtegrund für den Mieter.

Der Beschluss: Auf die zugelassene Revision wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die rechtskräftige Bejahung eines Härtegrunds durch das Amtsgericht nicht für den Folgeprozess gelte. Das Landgericht habe auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein solcher Grund nicht bestehe, weil das Alter des Mieters und die lange Mietdauer nicht ausreichten. Der Mieter habe sich auch nicht um angemessenen Ersatzwohnraum bemüht.
Anmerkung: Der BGH betont, dass der „Tatrichter“ eine Gewichtung und Würdigung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen hat, und dass insoweit ein Beurteilungsspielraum besteht. Weil hier der Mieter sich nur auf sein Alter und die lange Mietdauer berufen konnte, nicht aber auf erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, und konkrete Bemühungen zum Auffinden von geeignetem und bezahlbaren Wohnraum fehlten, kam eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht in Betracht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 577 und in unserer Datenbank. 


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