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Durch die Reform geänderte Zuständigkeit des AG auch für die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE
WEG-Sachen
20.06.2022 (GE 10/2022, S. 511) Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, ist der BGH daran zwar gebunden, gleichwohl unterliegt diese Entscheidung keiner weiteren revisionsrechtlichen Überprüfung.
Der Fall: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die wie die Beklagten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) sind. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein sog. Boardinghouse, das aus 100 Appartements, einem Restaurant und 27 Tiefgaragenstellplätzen besteht. Ursprünglich war im Grundbuch zu den Sondereigentumseinheiten jeweils der Text „verbunden mit Sondereigentum an dem Hotelappartement“ eingetragen. Auf Betreiben der Beklagten verpflichtete das OLG das Grundbuchamt, den Begriff „Hotelappartement“ durch „Appartement“ zu ersetzen. Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten, der Wiedereintragung der ursprünglichen Fassung zuzustimmen. Das AG hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2020 mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Das Urteil: Die Revision ist zwar zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Das Verbot gilt auch dann, wenn das LG die Revision zur Klärung der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit zugelassen hat. Denn die vom Gesetz festgelegte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts kann durch eine Zulassungsentscheidung nicht erweitert werden. Das gilt auch für die Frage, ob nach der Änderung von § 43 Nr. 1 WEG a.F. auch Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen von § 43 WEG erfasst werden, oder ob die Klage unzulässig geblieben ist, weil nach § 48 Abs. 5 WEG noch das bisherige Recht Anwendung findet.
Im vorliegenden Fall liegt eine zulässige Berufung vor, mit der der Kläger geklärt wissen wollte, ob das AG seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat. Das ist möglich und insbesondere nicht durch die Vorschrift des 513 Abs. 2 ZPO, die nur die Bejahung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht der Nachprüfung entzieht, ausgeschlossen. Revisionsrechtlicher Überprüfung unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen § 545 Abs. 2 ZPO aber nicht.

Anmerkung: Gelegentlich entscheidet der BGH allerdings, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht zu richten ist. Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen das Amtsgericht eine Sachentscheidung getroffen hat und die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen dieses Urteil davon abhängt, ob sie bei dem zuständigen Gericht eingelegt worden ist. Welches Berufungsgericht für die Sache zuständig ist, wird in diesen Fällen nur inzident im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung geprüft.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2022, Seite 531 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister


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