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Zulässigkeit eines Wohnungsbordells in einem Mischgebiet
Nicht störender als Wohnen?
20.12.2021 (GE 22/2021, S. 1411) Ein sog. Wohnungsbordell in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet ist bauplanungsrechtlich nicht von vornherein unzulässig, so das Bundesverwaltungsgericht. Die Entscheidung kann auch für WEG bedeutsam werden.
Der Fall: Die Klägerin begehrt für drei miteinander verbundene Wohnungen in Berlin eine Baugenehmigung für die Änderung einer Wohnnutzung in eine gewerbliche. Dort betreibt sie seit 1996 ein Wohnungsbordell. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Mischgebiet ausweist. Der Bauantrag wurde abgelehnt. Das OVG hob das stattgebende Urteil des VG Berlin auf und wies die Klage ab, weil ein bordellartiger Betrieb mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung wegen der damit verbundenen „milieutypischen Unruhe“ unvereinbar sei.

Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OVG zurück, weil es den Begriff der „milieubedingten Unruhe“ zu weit verstanden habe. Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen führe. Dieses typische Störpotential gebe es bei einem auf Diskretion angelegten, nach 20.00 Uhr geschlossenen sog. Wohnungsbordell nicht.

BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 5.20 -


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