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Bei offensichtlichen Rechenfehlern im Urteil keine Berufung
Kostenbewusstes Landgericht
29.09.2021 (GE 16/2021, S. 973) Eine Berufung, die ausschließlich offensichtliche Rechenfehler des angefochtenen Urteils rügt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Fall: „Judex non calculat“ sagt der Lateiner – der Richter rechnet nicht. Spaßvögel kommen der Wahrheit näher, wenn sie den Satz mit „Richter können nicht rechnen“ übersetzen. Ein Berliner Amtsrichter stellte das unter Beweis, wegen seiner Rechenfehler ging die Beklagte in die Berufung – ohne Erfolg!

Der Beschluss: Die Berufung sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da es sich bei den von der Beklagten gerügten Rechenfehlern des Amtsgerichts unzweifelhaft um offensichtliche Unrichtigkeiten handele, die nicht mit der Berufung, sondern im Wege der kostengünstigeren Urteilsberichtigung zu beseitigen seien.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 1004 und in unserer Datenbank.


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