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Gestaffelte Mieterhöhungen nach Modernisierung
Mehrere trennbare Maßnahmen
09.07.2021 (GE 12/2021, S. 731) Eine Mieterhöhung nach § 559 BGB ist erst nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen möglich. Handelt es sich aber um zahlreiche tatsächlich trennbare Maßnahmen, kann auch nach Abschluss von einzelnen Maßnahmen hierfür die Miete erhöht werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Der Fall: Die Vermieterin kündigte in einem Schreiben zahlreiche Modernisierungsmaßnahmen zur Energieeinsparung an; ferner sollte eine Balkonanlage angebaut und die Wohnungseingangstüren sollten verbessert werden. Nach Abschluss eines Großteils der Baumaßnahmen erklärte die Vermieterin eine Mieterhöhung; die Wohnungseingangstüren waren noch nicht erneuert. Die Mieter zahlten deswegen den Erhöhungsbetrag unter Vorbehalt und verlangten die erhöhte Miete zurück. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab; die Revision war erfolglos.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof bestätigte die Auffassung des Landgerichts, dass sich aus dem Ankündigungsschreiben nicht ergebe, es habe sich um eine einheitliche untrennbare Baumaßnahme gehandelt. Es fehle auch an Anhaltspunkten, wonach die Mieter aus dem Ankündigungsschreiben hätten entnehmen können, dass erst nach dem kompletten Abschluss der Maßnahmen eine Mieterhöhung erfolgen werde. Da es sich um trennbare Maßnahmen gehandelt habe, sei auch eine gestaffelte Mieterhöhung grundsätzlich möglich.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2021, Seite 754 und in unserer Datenbank.


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