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Keine Vertragsanpassung bei Pflicht zum Abschluss einer Ausfallversicherung
Corona und Mietzahlung
02.07.2021 (GE 11/2021, S. 673) Die Untersagung des Gaststättenbetriebes im Zuge der Corona-Pandemie begründet nach Auffassung des Landgerichts München I keinen Mietmangel – eine inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Bedeutsamer ist die Entscheidung insofern, als in solchen Fällen kein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB besteht, wenn der Mieter sich vertraglich verpflichtet hat, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen.
Der Fall: Die Klägerin will feststellen lassen, dass sie aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht verpflichtet ist, für den Monat April 2020 die Miete für einen Gewerberaum zu bezahlen. Nach dem Vertrag trägt die Klägerin das Risiko, das Mietobjekt zu dem
angestrebten Zweck verwenden zu können, und sie ist verpflichtet, eine Betriebsunterbrechungsversicherung abzuschließen.

Das Urteil: Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen beruhen nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache. Weder die Beschaffenheit der Räume noch ihre Lage noch ihr baulicher oder sonst substantieller Zustand sind der Anlass für die Schließungsanordnung, mithin liegt kein Mangel vor.
Die Klägerin hat das Risiko der Beschränkung des Geschäftsbetriebs mietvertraglich übernommen, dieses Risiko war versicherbar, und die Klägerin hat es durch die Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung übernommen.

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