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Bei staatlicher Schließung ist nur im Ausnahmefall die Miete zu reduzieren
Corona-Pandemie II
10.05.2021 (GE 7/2021, S. 411) Die coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts begründet weder einen Sachmangel noch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung des Vermieters. Die Annahme der Unzumutbarkeit der Mietzahlung im Rahmen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage setzt eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls voraus, bei der der Rückgang der Umsätze, mögliche Kompensation durch online-Handel, öffentliche Leistungen, ersparte Aufwendungen, z.B. durch Kurzarbeit oder Vermögenswerte durch nicht verkaufte und noch verkaufbare Ware zu berücksichtigen sind.
Der Fall: Die Kläger nehmen die Beklagte, die in von den Klägern gemieteten Geschäftsräumen die Filiale eines Marktes betreibt, auf Zahlung von Mietzins für April 2020 in Anspruch. Die Geschäftsräume mussten coronabedingt vom 18. März 2020
bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen werden. Die Beklagte hat trotz Abmahnung die Miete für April 2020 nicht bezahlt.
Das Urteil: Die Voraussetzungen einer Mietminderung liegen nicht vor, auch kein Fall der Unmöglichkeit der Leistung und kein Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Lesen Sie dazu auch die Anmerkungen von Schultz GE 7/2021 Seite 416

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 431 und in unserer Datenbank.


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